RAVI Bau- und Mietgeräte GmbH

Ravi Bau- und Mietgeräte GmbH Ravi Bau- und Mietgeräte GmbH

Allgemeine Mietpark

Geschäfts- und Lieferbedingungen

RAVI Bau-und Mietgeräte GmbH

Pulsnitzer Str. 41, 01900 Großröhrsdorf
Ravi

  1. RAVI Bau- und Mietgeräte GmbH, im folgenden Vermieter genannt, vermietet allein aufgrund dieser allgemeinen Mietbedingungen.
    Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Vermieter nicht ausdrücklich widerspricht.
  2. Der Mietzins beginnt mit der Bereitstellung des Gerätes zur Abholung. Ist eine feste Mietzeit vereinbart, so endet der Mietvertrag mit deren Ablauf, ohne daß es einer Erklärung durch eine der Parteien bedarf. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters möglich, die spätestens 2 Wochen vor Ablauf  der vereinbarten Laufzeit beantragt werden muß.
    Bei auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietverträgen können die Parteien jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen.
  3. Der Vermieter übergibt das Gerät in ordnungsgemäßem, betriebsbereitem Zustand. Beanstandungen sind im Übergabeschein festzuhalten. Mit Übergabe an den Mieter bzw. Frachtführer geht die Gefahr des zufälligen Unterganges auf den Mieter über. Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters sofern nichts gegenteiliges im Mietvertrag vereinbart wurde.
  4. Die Miete ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung berechnet der Vermieter Zinsen in Höhe von 8 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz, ist der Mieter Verbraucher betragen die Zinsen 5 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  5. Für die Berechnung der Miete werden 8 Betriebsstunden pro Miettag zugrunde gelegt. Für jede Mehrstunde lt. Betriebsstundenzähler werden 1/8 der jeweiligen Tagesmiete zzgl. der jeweils gültigen MwSt. nachberechnet.
  6. Zusätzlich zur Miete trägt der Mieter die Kosten für Ver- und Entladung, Frachten und Transport für Hin- und Rücklieferung sowie Stellung von Betriebsstoffen und Personal. Die durch übermäßige oder unsachgemäße Beanspruchung entstehende Abnutzung trägt der Mieter. Ebenso haftet der Mieter für während der Mietzeit entstehende Beschädigungen. Der Mieter hat dem Vermieter über termingerecht durchzuführende Wartungsarbeiten zu informieren.
  7. Für Schäden bei Dritten durch die Benutzung des gemieteten Gerätes haftet der Mieter. Für eventuelle Beschädigung des Gerätes während des Einsatzes haftet der Mieter unbeschränkt. Allgem. Beding. bei Abschluß einer Kaskoversicherung  (ABMG):
    Selbstbeteiligung des Mieters bei Diebstahl 25 %, bei Schäden 10 %, jedoch mindestens 2.500 EUR, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Kosten der Versicherung trägt der Mieter. Glas- / Spiegelbruch, Seile, Schläuche, Reifen, Betriebs und Hilfsstoffe sind nicht versichert. Dem Mieter wird empfohlen das Mietgerät für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden jeder Art selbst zu versichern. Insbesondere sollen folgende Risiken abgedeckt werden: Haftpflichtschäden die durch das Gerät entstehen, Feuer, Explosion, Vandalismus, höhere Gewalt, Gefahren beim Transport sowie beim Be- und Entladen, Verluste durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl, oder sonstiges Abhandenkommen, sowie Gefahren die durch außergewöhnlichen Einsatz des Gerätes entstehen.
    Jeder  Eintritt eines Schadensfalles ist dem Vermieter unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
  8. Bei Beendigung der Mietzeit hat der Mieter das Gerät in einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand gereinigt und vollgetankt an den Vermieter zurückzuliefern.
    Ein Zurückbehaltungsrecht oder / und Aufrechnung mit Forderungen steht dem Mieter nicht zu. Der Zustand des Gerätes wird im Übergabeprotokoll festgehalten, Rücktransport und Mehrkosten gehen zu Lasten des Mieters.
  9. Beratung in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach besten Wissen, jedoch nur unverbindlich, auch in Bezug auf Schutzrechte Dritter und befreit den Mieter nicht von einer Prüfungspflicht. Anwendung, und Verwendung der Mietgegenstände erfolgen außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten und liegen deshalb im Verantwortungsbereich des Mieters. Schadenersatzansprüche, auch hinsichtlich Folgeschäden, sind, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ausgeschlossen. Sollte dennoch eine Haftung in Frage kommen, so ist diese für alle Schäden auf einen Tagesmietsatz des angemieteten Gerätes begrenzt. Gegenüber Ansprüchen des Vermieter kann der Mieter nur mit seinen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  10. Das Mietverhältnis wird für die aus dem Übergabeschein / Mietvertrag ersichtliche Zeit abgeschlossen. Eine Kündigung aus wichtigem Grunde ist jederzeit möglich. Falls der Mieter mit der Zahlung der Mietraten in Rückstand ist, oder gegen die Pflichten der Nummern 11 bis 14 verstößt, oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters beantragt oder beschlossen wird, kann der Vermieter das Mietverhältnis jederzeit fristlos und formlos beenden und den Mietgegenstand wegnehmen. Einer besonderen Kündigung oder Kündigungsform bedarf es dabei nicht.
  11. Bei Zugriffen Dritter auf das Gerät hat der Mieter auf das Eigentum des Vermieter hinzuweisen und den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen.
  12. Der Mieter verpflichtet sich, die gemieteten Geräte nur durch geschultes und eingewiesenes Personal bedienen oder betreiben zu lassen. Falls der Führer oder Betreiber, der im Auftrag des Mieters die Geräte führt, bzw. betreibt, hierzu vorgeschriebene Lizenzen oder Erlaubnisse benötigt, hat der Mieter sicherzustellen, daß diese vorhanden und / oder gültig sind.
  13. Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, die Ölstände, den Kühlwasserstand und denSäurestand der Batterie täglich zu überprüfen und gegebenenfalls kostenlos aufzufüllen und das Gerät abzuschmieren. Schäden, die auf Betriebsstoffmangel oder unterlassene Schmierung zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Mieters.
    Betriebsstoffe (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. sind nur in einwandfreier Beschaffenheit oder wie vom Vermieter ausgeschrieben zu verwenden.
  14. Der Mieter verpflichtet sich, die gemieteten Geräte nur zu zweckentsprechenden Arbeiten zu verwenden. Für Schäden am Mietgerät die aus nicht zweckentsprechender Verwendung resultieren, haftet der Mieter in voller Höhe. Die Geräte sind durch den Mieter außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse und Abhandenkommen weitgehendst zu schützen und für ausreichende Bewachung zu sorgen. Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters ist das Verbringen des Mietgerätes auf andere Baustellen als im Mietvertrag vereinbart nur mit Genehmigung des Vermieters zulässig. Die Weitergabe des Mietgegenstandes  an andere natürliche oder juristische Personen ist nicht gestattet.
  15. Bei einem eventuellen käuflichen Erwerb des Gerätes durch den Mieter kann maximal 50 % der Nettomiete angerechnet werden. Der Vermieter behält sich die Ermittlung des Übernahmewertes (Kaufpreis) vor.
  16. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit dieser Mietbedingungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem Vertragszweck am nächsten kommen.
  17. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Dresden. Besteller, die nicht Vollkaufleute sind, können an diesem Gerichtssitz verklagt werden, wenn sie keinen inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt haben oder ein solcher bei Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

 

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