RAVI Bau- und Mietgeräte GmbH

Ravi Bau- und Mietgeräte GmbH Ravi Bau- und Mietgeräte GmbH

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
der RAVI Bau-und Mietgeräte GmbH

Pulsnitzer Str. 41, 01900 Großröhrsdorf
Ravi

  1. Angebot:
    Die zu dem Angebot der RAVI Bau-u Mietgeräte GmbH gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts,- und Maßangaben, Angaben über Verfahren, Verbrauch und Leistung sind nur annähernd maßgebend, soweit diese  nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind und unbeschadet etwaiger Rechte Dritter.
    An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die RAVI Bau-und Mietgeräte GmbH Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
    RAVI Bau-u Mietgeräte GmbH ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
  2. Umfang der Lieferung
    Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der RAVI Bau-u Mietgeräte GmbH maßgebend.
    Die RAVI Bau-u Mietgeräte GmbH behält sich vor, Abänderungen und Verbesserungen hinsichtlich Konstruktion, der Materialverwendung und der Ausführung vorzunehmen, soweit dadurch der Liefergegenstand nicht erheblich verändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind
  3. Kundendienstleistungen
    Wird vor der Ausführung von Reparaturen und anderen Leistungen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Kosten für den Voranschlag trägt der Besteller.
    Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt im  Ermessen der RAVI Bau-u Mietgeräte GmbH.
  4. Preis und Zahlung:
    4.1 Die Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung.
    Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.

    4.2 Die Preise beruhen auf den zur Zeit der Auftragsbestätigung maßgeblichen Kostenfaktoren.
    Soweit diese  ab einer vereinbarten Lieferfrist von mehr als 4 Monaten  eine Änderung erfahren, behält sich die RAVI Bau-u Mietgeräte GmbH eine entsprechende Berichtigung vor.

    4.3 Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart, frühestens mit der Versandbereitschaft, spätestens mit dem Versand fällig und mangels einer anderen Vereinbarung innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten.
    4.4 Zahlungen für Kundendienstleistungen sowie Lohn- und Montagearbeiten sind sofort und ohne Abzug fällig
    4.5 Die Aufrechnung wegen etwaiger von der RAVI Bau-u Mietgeräte GmbH bestrittener Gegenansprüche oder nicht rechtskräftig festgestellter Ansprüche des Bestellers ist nicht statthaft.
    4.6. Rechnungsbeträge sind gem. §§ 284, 288 BGB 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang mit 8 v.H. über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
  5. Lieferzeit
    5.1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Gegenstände, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
    5.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
    5.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere  Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der RAVI Bau- u Mietgeräte GmbH liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluß sind.
    Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.
    Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der RAVI Bau- u Mietgeräte GmbH nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
    Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen die RAVI Bau-u Mietgeräte GmbH dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

    5.4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eines Verschuldens der RAVI Bau-u Mietgeräte GmbH entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern.
    Für den Fall einfacher Fahrlässigkeit beträgt diese für jede volle Woche der Verspätung 0,5 v. H., im ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß benutzt werden kann. Weitere Zahlungsansprüche sind bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Recht sich bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zu lösen, bleibt unberührt.

    5.5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Herstellers mindestens jedoch 0,5 v. H. des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet.
    Die RAVI Bau-u Mietgeräte GmbH ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, vom Vertrag zurückzutreten und anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen. Der Besteller kann in dem Fall eine neue Bestellung auslösen, mit einer neuen Lieferfrist.

    5.6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
  6. Gefahrübergang und Entgegennahme
    6.1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die RAVI Bau- u Mietgeräte GmbH noch andere Leistungen, z.B. Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch die RAVI Bau- u Mietgeräte GmbH gegen  versicherbare Risiken versichert.
    6.2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist die RAVI Bau- u Mietgeräte GmbH verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
    6.3. Angelieferte Gegenstände sind, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 8 entgegenzunehmen.
    6.4. Teillieferungen sind zulässig.
  7. Eigentumsvorbehalt
    7.1. Die RAVI Bau- u Mietgeräte GmbH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen der RAVI Bau- u Mietgeräte GmbH gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind.
    Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der RAVI Bau- u Mietgeräte GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
    Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen.
    Er tritt jedoch der RAVI Bau- u Mietgeräte GmbH bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus dem  Weiterverkauf gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird.
    Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
    Die Befugnis der RAVI Bau- u Mietgeräte GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich die RAVI Bau- u Mietgeräte GmbH die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
    Die RAVI Bau- u Mietgeräte GmbH kann verlangen, daß der Besteller ihm die Forderungen abtritt und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
    Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die der RAVI Bau- u Mietgeräte GmbH nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen der RAVI Bau- u Mietgeräte GmbH und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

    7.2. Die RAVI Bau- u Mietgeräte GmbH ist berechtigt, den Liefergegenstand, auf den sich die vom Besteller abgetretene Forderung bezieht, auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- , Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung abgeschlossen hat.
    7.3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
    Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich des Liefergegenstandes entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an RAVI Bau- u Mietgeräte GmbH ab.
    RAVI Bau- u Mietgeräte GmbH ermächtigt ihn widerruflich, die an RAVI Bau- u Mietgeräte GmbH abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
    Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
    Bei Verpfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand auf den Liefergegenstand oder die Vorbehaltsware hat der Besteller auf das Eigentum der RAVI Baugeräte GmbH hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Besteller.

    7.4. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die RAVI Bau-u Mietgeräte GmbH zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
    Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch die RAVI Bau- u Mietgeräte GmbH gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  8. Haftung für Mängel der Lieferung
    Für Mängel der Lieferung haftet die RAVI Bau- u Mietgeräte GmbH unter Ausschluß weiterer Ansprüche. wie folgt:
    8.1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Ermessen der RAVI Bau- u Mietgeräte GmbH auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von zwei Jahren seit Gefahrübergang infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechtem Material oder mangelhafter Ausführung- als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen.
    Die Feststellung solcher Mängel ist der RAVI Bau- u Mietgeräte GmbH unverzüglich schriftlich zu melden.
    Ersetzte Teile werden Eigentum der RAVI Bau- u Mietgeräte GmbH.

    8.2. Es wird keine Gewährleistung für Mängel übernommen, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, Schäden, hervorgerufen durch Nichtbefolgung der Bedienungsanleitung, Teile die normalen Abnutzungen und Verschleiß unterliegen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, mechanische Einflüsse oder Beschädigung, chemische, elektrochemische, oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden der RAVI Bau- u Mietgeräte GmbH zurückzuführen sind.
    8.3. Zur Durchführung aller der RAVI Bau- u Mietgeräte GmbH notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit der RAVI Bau- u Mietgeräte GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist die RAVI Bau- u Mietgeräte GmbH von der Mängelhaftung befreit.
    Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die RAVI Bau- u Mietgeräte GmbH sofort zu verständigen ist, oder wenn die RAVI Bau- u Mietgeräte GmbH mit der Beseitigung des Mangels nach schriftlicher Mahnung und angemessener Fristsetzung im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, auf seine Kosten den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen.

    8.4. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzbelieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die RAVI Bau- u Mietgeräte GmbH - soweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes.
    Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.

    8.5. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
     Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der Nachbesserung verlängert.

    8.6. Die Haftung für Mängel erlischt, wenn der Besteller oder Dritte Änderungen, Eingriffe oder Instandsetzungen ohne vorherige Genehmigung der RAVI Bau- u Mietgeräte GmbH vornehmen.
    8.7. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
  9. Recht des Bestellers auf Rücktritt, Nachbesserung  und sonstige Haftung des Lieferers
    9.1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der RAVI Bau- u Mietgeräte GmbH die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird.
    9.2. Tritt die Unmöglichkeit der Lieferung während des Abnahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
    9.3. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn die RAVI Bau- u Mietgeräte GmbH eine ihr gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihr zu vertretenen Mangels im Sinne dieser Lieferbedingungen durch ihr Verschulden fruchtlos verstreichen läßt
    9.4. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels, soweit dieser nicht arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde. Ausgeschlossen ist der Ersatz von sonstigen Schäden, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, soweit die Schäden nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der RAVI Bau-u.Mietgeräte GmbH oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
    Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Dresden. Besteller, die nicht Vollkaufleute sind, können an diesem Gerichtssitz verklagt werden, wenn sie keinen inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt haben oder ein solcher bei Klageerhebung nicht bekannt ist.
  11. Sonstige Vereinbarungen
    Diese allgemeinen Liefer-, Leistungs-, und Zahlungsbedingungen, die allen Vereinbarungen und Angeboten zugrunde liegen, gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.
    Anderslautende Bedingungen sind unwirksam, auch wenn die RAVI Bau-und Mietgeräte GmbH nicht ausdrücklich widerspricht, sie gelten nur, wenn sie im Einzelfall von der RAVI Bau- u Mietgeräte GmbH schriftlich anerkannt werden. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit dieser Bedingungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche wirksamen Bestimmungen zu ersetzen, die dem Vertragszweck am nächsten kommen. Telefonische oder mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit schriftlicher Bestätigung.
  12. Zahlung von Mindestlohn  bei  Subunternehmern
    Bei der Erteilung von Aufträgen an Subunternehmer gilt folgende Vereinbarung: Der Auftragnehmer sichert der RAVI Bau- und Mietgeräte GmbH ausdrücklich zu, den gesetzlichen Mindestlohn an seine Mitarbeiter zu zahlen. Gleichzeitig erklärt der Auftragnehmer bei jeglicher Zuwiderhandlung, die RAVI Bau-und Mietgeräte GmbH schadlos zu halten und diese im Innenverhältnis für jeden Fall eines Gesetzesverstoßes von Ersatzansprüchen Dritter rechtsverbindlich freizustellen.

 

Stand:01.01.2015

 

 

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